Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmen für Veranstaltungen im Konferenzbereich im Projekthaus am IN-Campus

§ 1 Vertragsschluss

  1. Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald die Veranstaltungsräume, Flächen oder sonstige Leistungen bestellt und schriftlich zugesagt sind, typischerweise durch schriftliche Bestätigung des Angebots durch den Kunden (nachfolgend „Veranstalter“ genannt). Mündliche oder telefonische Vereinbarungen haben keine bindende Wirkung, solange sie nicht schriftlich von der Audi Events und Services GmbH (nachfolgend „AES“ genannt) bestätigt worden sind.

    Jegliche mündlichen oder schriftlichen Erklärungen der AES vor Zusendung des schriftlichen An- gebots an den Veranstalter sind als reine Zurverfügungstellung von Informationen, keinesfalls als rechtsverbindliche Angebote zu verstehen. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich ver- einbart wurde. An speziell ausgearbeitete schriftliche Angebote hält sich die AES zehn Kalender- tage lang gebunden, soweit sich aus dem schriftlichen Angebot nicht ein anderer Zeitraum ergibt.

  2. Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der AES gegenüber Unternehmen für Veranstaltungen im Konferenzbereich im Projekthaus am IN-Campus. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters werden nicht anerkannt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

  3. Eine Unter- oder Weitervermietung der Veranstaltungsräume, Flächen usw. an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AES (Textform/Mail ist ausreichend).

  4. Hat ein Dritter (z.B. eine Agentur) für einen Veranstalter bestellt, haftet dieser Dritte mit dem Veranstalter als Gesamtschuldner gegenüber der AES. Der bestellende Dritte haftet für alle Ver- pflichtungen gegenüber der AES in vollem Umfang, auch wenn er für einen anderen (den Veran- stalter) bestellt hat. Der Dritte verpflichtet sich, dem Veranstalter alle ihm (dem Dritten) gemäß Vertrag und diesen AGB’s auferlegten Verpflichtungen weiterzugeben und den Veranstalter ent- sprechend zu informieren/instruieren.

  5. Die AES kann vom Veranstalter oder dem Dritten eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

§ 2 Veranstaltungsleitung

  1. Die Veranstaltungsleitung obliegt für den Zeitraum der Vertragsbeziehung sowie den Zeitraum des erforderlichen Auf- und Abbaus alleine dem Veranstalter.

  2. Im Rahmen des Auf- und Abbaus und den Zeitraum der Veranstaltung selbst trägt der Veranstal- ter die Verkehrssicherungspflichten, ist für die Organisation der Veranstaltung verantwortlich sowie für die Einhaltung von brandschutzrechtlichen, ordnungsbehördlichen, polizeilichen und sonstigen einschlägigen, insbesondere landes- und bundesrechtlichen Vorschriften.

  3. Erzielt der Veranstalter aus der Veranstaltung Einnahmen, beispielsweise durch den Verkauf von Karten, Programmen, etc. und unterliegen diese der Umsatzsteuerpflicht, obliegt es ausschließlich dem Veranstalter, diese gegenüber den Fiskalbehörden abzuführen. Ebenso obliegt es dem Ver- anstalter, eventuell benötigte öffentlich-rechtliche Genehmigungen/Gestattungen einzuholen.

  4. Soweit der Veranstalter gegen vorgenannte Regelungen verstößt, stellt er die AES von sämtlichen Ansprüchen Dritter, welche aus der Verletzung der Pflichten resultieren, frei und übernimmt sämtliche diesbezügliche Kosten (inklusive Kosten für Rechtsverfolgung, Ordnungswidrigkeiten, Strafen, etc.), soweit die AES nicht eigenes Verschulden trifft. Dem Veranstalter ist es insoweit freigestellt, einen Nachweis des alleinigen Verschuldens der AES oder des Entstehens eines geringeren Schadens beziehungsweise gar keines Schadens nachzuweisen.

  5. Der Veranstalter benennt der AES einen   festen Ansprechpartner, der im Rahmen der Veranstaltung für Rückfragen zur Verfügung steht und die notwendige Entscheidungsbefugnis besitzt.

§ 3 Benutzung der Räumlichkeiten

  1. Die Räume und Einrichtungen werden in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Grundsätzlich erfolgt dies anhand eines schriftlichen Übergabeprotokolls. Der Veranstalter erkennt den bei Übergabe festgestellten Zustand als vertragsgemäß an. Das Recht auf Schadenersatz wegen an- fänglicher Mängel wird ausgeschlossen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.

  2. Vom Veranstalter mitgebrachte Ausstellungsgegenstände bzw. Dekorationsmaterial sowie mitge- brachtes Mobiliar haben den feuerpolizeilichen, ordnungsbehördlichen und sonstigen behördli- chen und gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und sind rechtzeitig vor Veranstaltungsbe- ginn mit der AES abzustimmen. Erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Veranstalter selbst einzuholen und schriftlich der AES vorzulegen.

  3. Die vom Veranstalter mitgebrachten Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich vollumfänglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter dies, darf die AES die Entfernung und Lagerung ohne vorherige Mahnung auf Kosten des Veranstalters vornehmen. Eine Entfernung und Lagerung durch die AES entbindet den Veranstalter jedoch nicht davon, die Gegenstände nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Nach angemessener Zeit und vorheriger schriftlicher Information an den Veranstalter ist die AES berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Veranstalters zu entsorgen.

  4. Bei Aufbauten, die eine Prüfung der Gebäudestatik erforderlich machen, beispielsweise Bühnen oder Leinwände oder ähnliches, sind der AES Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass die Auf- bauten den feuerpolizeilichen, ordnungsbehördlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor- schriften sowie allen einschlägigen Normen (insbesondere DIN-Normen) genügen.

  5. Für den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung ist der Veranstalter verantwortlich. Er ist insbe- sondere verpflichtet, die Bestimmungen zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit zu beach- ten. Gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen sind rechtzeitig einzuholen und der AES vorzulegen. Darüber hinaus ist der Veranstalter verpflichtet, geltende steuerliche Vor- schriften zu beachten sowie eventuell anfallende GEMA- und andere Gebühren zu entrichten.

  6. Von der AES vorgegebene Hygienekonzepte und -vorgaben sowie alle gesetzlichen Hygienevor- schriften (z.B. bzgl. COVID) sind vom Veranstalter einzuhalten. Der Veranstalter hat dafür zu sor- gen, dass diese auch von allen Teilnehmern und sonstigen zu seiner Sphäre zählenden Dritten eingehalten werden.

  7. Der Veranstalter verpflichtet sich, mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer die Räume in ge- säubertem und ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

    Sofern die genutzten Räumlichkeiten nicht in dem vorbeschriebenen Zustand zurückgegeben wer- den, ist die AES berechtigt, dem Veranstalter die von den Mitarbeitern der AES oder von der AES hierzu beauftragten Dritten zusätzlich zu erbringenden Leistungen (für Reinigung, Schadensbesei- tigung, etc.) nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen. Jede angefangene halbe Stunde zählt hierbei als volle halbe Stunde.

  8. Das Mitbringen von Hunden oder anderen (Haus-)Tieren ist nicht gestattet.

  9. Das Parken ist ausschließlich auf den offiziell ausgewiesenen Parkflächen (Außenbereich und Park- haus) gestattet. Näheres ist zwischen der AES und dem Veranstalter festzulegen (insbesondere, wenn für Auf- und Abbau gesonderte Parkflächen benötigt werden).

  10. Der AES steht gegenüber dem Veranstalter und den Teilnehmern der Veranstaltung das Hausrecht zu.

 

§ 4 Technische Einrichtungen

  1. Soweit der Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im eigenen Namen und für eigene Rechnungen. Insbesondere trägt der Veranstalter die Verant- wortung und Haftung und stellt die AES insoweit von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter frei (inklusive Rechtsverfolgungskosten), es sei denn, die AES hat die Haftungsansprüche selbst zu vertreten. Die Verwendung der technischen oder sonstigen Einrichtungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AES (Textform/Mail ist ausreichend).

  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des vorhan- denen Stromnetzes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AES (Textform/Mail ist ausreichend). Hierbei muss der Veranstalter sicherstellen, dass die elektrischen Anlagen technisch einwandfrei sind, insbesondere den jeweils geltenden (DIN-)Normen entsprechen. Durch die Ver- wendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der AES gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit die AES diese nicht zu vertreten hat. Der Veranstalter stellt die AES von sämtlichen Schadenersatzansprüchen Dritter, die durch die Verwendung der elektrischen Anlagen verursacht wurden und nicht von der AES zu vertreten sind, in vollem Umfang frei (inklusive Rechtsverfolgungskosten).

  3. Die vom Veranstalter Im Sinne der Ziffern 1 und 2 eingebrachten technischen Einrichtungen haben stets den üblichen sicherheits-, ordnungsbehördlichen und feuerschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen.

    Bei jeglicher Verwendung nicht von der AES gestellter technischer Einrichtungen im Sinne der Ziffern 1 und 2 ist die Kompatibilität dieser Einrichtungen zu denjenigen der AES mit der AES recht- zeitig vor der Veranstaltung abzustimmen und von der AES freizugeben (Textform/Mail ist ausreichend).

§ 5 Haftung

  1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten, die Besucher oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Benutzung der Räumlichkeiten sowie durch mitgebrachte Anlagen, Geräte oder Aufbauten (Bühne, Gerüste etc.) entstehen. Von dieser Haftung ebenfalls umfasst sind insbesondere Schäden am gesamten Grundstück, an Gebäuden und dem Inventar.

  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, Beschädigungen jeder Art unverzüglich der AES mitzuteilen.

  3. Die AES ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Veranstalters zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

  4. Die AES ist berechtigt, die Überlassung der Räumlichkeiten davon abhängig zu machen, dass der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abschließt und das Bestehen einer Versicherung durch Vorlage der Police nachweist oder auf Verlangen in angemessenem Umfang Sicherheit leistet.

  5. Der Veranstalter stellt die AES von der Haftung für Sach- und Personenschäden, die dem Veranstalter selbst, Mitwirkenden, Besuchern oder sonstigen Dritten aus der Benutzung entstehen, ein- schließlich mittelbarer Schäden, Stillstandszeiten, entgangenem Gewinn und Vermögensschäden frei, es sei denn, die AES hat die Schäden zu vertreten. Insbesondere haftet die AES nicht für Be- schädigungen oder Abhandenkommen von Material oder Inventar, das vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung auf dem Gelände der AES gelagert oder verwendet wird, es sei denn, die Beschädigung oder das Abhandenkommen sind von der AES zu vertreten.

  6. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der AES wegen anfänglicher Sachmängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen.

 
  1. Schadenersatzansprüche des Veranstalters gegen die AES im Übrigen, einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung, können nur geltend gemacht werden, soweit Sie

    • auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der AES oder ihrer Erfüllungsgehilfen, oder

    • auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die AES, beauftragter Dritter oder deren Erfüllungsgehilfen, oder

    • auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der AES oder deren Erfüllungsgehilfen, oder

    • dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Mietobjekts oder

    • auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung der AES oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.

      Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Veranstalter regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der AES auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  2. Die Haftung der AES für von ihr, ihren Erfüllungsgehilfen oder von ihr beauftragten Dritten verursachten mittelbaren Schäden, Stillstandszeiten, entgangenem Gewinn und reinen Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

  3. Die AES haftet nicht für Schäden, die durch Besucher und Vertragspartner des Veranstalters entstehen, insbesondere nicht für Schäden aufgrund von Ausschreitungen und Randalen. Der Veran- stalter stellt die AES von durch Ausschreitungen und Randale verursachten Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei (inklusive Rechtsverfolgungskosten).

  4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 6 Urheberschutz

Soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist, verbleiben im Auftrag des Veranstalters angefertigte Entwürfe, Skizzen, Konzepte, Planungen etc. im Eigentum der AES. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, diese ohne vorherige schriftliche Einwilligung der AES zu benutzen. Der Veranstalter erwirbt durch Zahlung der Vergütung nur das Recht zur nicht ausschließlichen Nutzung zum ver- einbarten Zweck und dem vereinbarten Nutzungsumfang und, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur für die Dauer des Vertrages. Eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte ist dem Veranstalter nur insoweit erlaubt, als dies zwingend erforderlich ist zur Durchführung der Veran- staltung. In einem solchen Fall hat der Veranstalter sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus dieser Ziffer auch von den Dritten eingehalten werden.

§ 7 Gewährleistung und Mangelrüge

  1. Der Veranstalter hat Reklamationen unverzüglich im Sinne des § 377 HGB, spätestens jedoch in- nerhalb von drei Werktagen nach erbrachter Leistung schriftlich gegenüber der AES geltend zu machen und zu begründen.

  2. Die AES wird innerhalb einer Frist von vier Wochen zu der Mängelrüge schriftlich Stellung nehmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Preis, Leistung

1. Die vereinbarten Preise und Leistungen der AES ergeben sich aus dem Vertrag bzw. dem gegengezeichneten Angebot. Vom Veranstalter nach Vertragsschluss veranlasste Mehraufwendungen (z.B. durch höhere Teilnehmerzahlen oder Zusatzleistungen) hat der Veranstalter gemäß Angebot der AES bzw., soweit kein separates Angebot vorliegt gemäß den aktuellen Preislisten der AES zu bezahlen.

  1. Ändert sich nach Vertragsabschluss die gesetzliche Mehrwertsteuer, so verändert sich nach Vertragsabschluss der vereinbarte Preis entsprechend.

  2. Die Vergütung ist sofort ohne Abzug fällig.

  3. Der Veranstalter kann gegenüber Ansprüchen aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das Recht zur Minderung bleibt unberührt.

  4. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der AES (Textform/Mail ist ausreichend) die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung bzw. überzieht der Veranstalter die vereinbarte Buchungszeit, so kann die AES dem Veranstalter die Zusatzzeiten und sämtliche auf der Verschiebung oder Überziehung basierende Zusatzkosten in Rechnung stellen, es sei denn, die AES hat diese Verschiebung oder Überziehung zu vertreten.

  5. Alle Leistungen der AES, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind, werden dem Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der AES (insbesondere Drittleistungen).

§ 9 Dienstleister für den Konferenzbereich

  1. Die nachfolgend genannten ergänzenden Dienstleistungen werden durch die AES für den Konfe- renzbereich angeboten:

    Catering, Veranstaltungstechnik, Eventausstattung, Sicherheit, Reinigung, Umbauten

  2. Die AES hat für die vorgenannten Dienstleistungen (exklusive) Partner, die, soweit vom Veranstalter derartige Leistungen benötigt werden, vom Veranstalter in Anspruch zu nehmen sind. Kann eine solche Dienstleistung nicht durch die AES-Partnerunternehmen durchgeführt werden, darf ein anderer externer Dienstleister nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung (Textform/Mail ist ausreichend) der AES beauftragt werden. Ein von dem Veranstalter vorgeschlagener externer Dienstleister kann seitens der AES insbesondere dann abgelehnt werden, wenn dieser die internen Sicherheits-, Qualitäts- oder Hygienestandards der AES nicht einhält oder als nicht zuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung gilt.

    Der Veranstalter stimmt vorgenannter Regelung ausdrücklich zu.

    Die AES weist an dieser Stelle darauf hin, dass bei sehr kurzfristigen Buchungen einzelne Dienst- leistungen (insb. Catering) wegen benötigter Vorlaufzeiten nicht erbracht werden können. Alternativen sind dann im Sinne der obigen Regelungen mit der AES abzustimmen. Bei Catering-Buchungen gilt für Standardumfänge (aus der entsprechenden Broschüre) eine Mindestvorlaufzeit von 24h, bei erweiterten Umfängen (nicht in der Broschüre enthalten) mindestens 48h. Soweit Leistungen mit Unterschreitung der Mindestvorlaufzeiten möglich sind, ist die AES berechtigt, einen angemessenen Expresszuschlag zu verlangen.

  3. Der Veranstalter wird im Rahmen des Angebots über die voraussichtlich anfallenden Kosten bzw. über die Preise für angefragte (Einzel-)Leistungen der Dienstleister informiert, welche nach der Veranstaltung auf Basis der tatsächlich erbrachten bzw. in Anspruch genommenen Leistungen abgerechnet werden. Die AES ist von den externen Dienstleistern zum Inkasso berechtigt.

  4. Der Veranstalter ist grundsätzlich nicht berechtigt, Speisen und/oder Getränke zu den Veranstal- tungen mitzubringen (selbst oder durch Dienstleister). In Sonderfällen kann darüber eine abwei- chende schriftliche Vereinbarung mit der AES getroffen werden. In derartigen Fällen wird dem Veranstalter eine Servicegebühr berechnet.

  5. Die Teilnehmerzahl der jeweiligen Veranstaltung ergibt sich aus dem Angebot der AES und gilt damit als verbindlich, sobald der Veranstalter das Angebot bestätigt hat. Eine etwaige tatsächliche Unterschreitung der verbindlichen Teilnehmerzahl berechtigt den Veranstalter nicht zu einer Reduzierung der vereinbarten Vergütung, es sei denn, die Abweichung wurde im Vorfeld zwischen Veranstalter und AES einvernehmlich geregelt.

6. Soweit aufgrund der Durchführung der Veranstaltung Müll anfällt, wird dieser in angemessenem Umfang und soweit es sich um normalen Haushaltsmüll handelt, von der AES entsorgt. Sollte die Müllmenge ein für die jeweilige Veranstaltung angemessenes Maß übersteigen, hat der Veranstalter die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten.

Anfallender Sondermüll oder nach der jeweils geltenden Abfallwirtschaftsatzung der Stadt Ingolstadt nicht mittels der normalen Abfallbeseitigung zu entsorgender Müll ist vom Veranstalter binnen 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung abzuholen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Andernfalls ist die AES berechtigt, die fachgerechte Entsorgung auf Kosten des Veranstalters selbst durchzuführen und diese gesondert zu berechnen.

§ 10 Werbung

Die Veröffentlichung oder Bewerbung der Veranstaltung im Konferenzbereich des IN-Campus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung (Textform/Mail ist ausreichend) der AES. Liegt diese Einwilligung nicht vor und werden wesentliche Interessen der AES, der AUDI AG oder der IN-Campus GmbH durch die Veröffentlichung/Werbung beeinträchtigt, so hat die AES das Recht, die Veranstaltung abzusagen.

§ 11 Rücktritt, Abbestellungen, Stornierung durch den Veranstalter

  1. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Veranstalter ist ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen möglich sowie unter Beachtung der im jeweiligen Angebot der AES genannten Stornoregelungen.

  2. Abbestellungen (z.B. die Reduzierung von Drittleistungen wie Cateringumfänge, etc.) sind nur möglich, wenn diese mit der AES schriftlich vereinbart sind; ansonsten gelten hierfür ebenfalls die Stornoregelungen. Als bestellte Leistung gelten alle im unterschriebenen Vertrag/Angebot aufgeführten Positionen und Beträge (inklusive bestellter Drittleistungen).

§ 12 Rücktritt durch die AES

1. Die AES ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbe- sondere wenn:

a)  angeforderte Vorauszahlungen nicht termingerecht eingehen,

b) höhere Gewalt oder andere von der AES nicht zu vertretende Umstände vorliegen, die die Vertragserfüllung unmöglich machen (inkl. pandemische Ursachen, etc.),

c) die AES begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten die Sicherheit der AES, der AUDI AG oder der IN-Campus GmbH und deren Mieter gefährden kann,

d)  Veranstaltungen unter irreführenden oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen, z. B. des Veranstalters oder des Zweckes, gebucht wurden,

e)  es sich um Veranstaltungen handelt, die verfassungsgefährdenden, extremistischen oder gegen die Menschenrechtsbestimmungen der EU und/oder der Vereinten Nationen verstoßenden Inhalt/Charakter haben,

f)  sich in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Veranstalters (oder des buchenden Dritten) eine so wesentliche Verschlechterung ergibt, dass die mit diesem Vertrag verfolgten Ziele nachhaltig nicht mehr umsetzbar sind,

g)  der Veranstalter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines mit einem solchen vergleichbaren Verfahrens gestellt hat, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird und

 

h) die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen bzw. in absehbarer Zeit vor der Veranstaltung nicht eingereicht und geprüft werden können, soweit die AES dies nicht zu vertreten hat.

  1. Wurde mit dem Veranstalter eine schriftliche Vereinbarung über ein Rücktrittsrecht bis zu einem bestimmten Termin getroffen, so ist die AES in der Zeit bis zu diesem Termin ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, sofern Anfragen anderer Veranstalter nach den vertraglich gebuchten Räumlichkeiten vorliegen und der Veranstalter auf Rückfrage der AES auf sein Rücktrittsrecht nicht verzichtet.

  2. Im Falle des berechtigten Rücktritts durch die AES steht dem Veranstalter keinerlei Schadenersatz oder sonstiger Ausgleich zu.

§ 13 Vertraulichkeit

Der Veranstalter und die AES sind zur vertraulichen Behandlung aller Angaben und der erarbeiteten Unterlagen verpflichtet, von denen sie während des Kontaktgesprächs oder während einer eventuellen Besichtigung Kenntnis erlangt haben.

§ 14 Sonstiges

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen beziehungsweise im IN-Campus-Gelände. Die AES übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der AES oder ihrer Erfüllungsgehilfen.

  2. Fundsachen werden bei der AES bis drei Monate nach Ende der Veranstaltung aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände, die einen ersichtlichen Wert haben, dem Fundbüro Ingolstadt übergeben; Gegenstände ohne ersichtlichen Wert werden der Entsorgung zugeführt.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Abweichende Vereinbarungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie werden erst dann wirksam, wenn Sie von der AES schriftlich bestätigt sind.

  2. Erfüllungsort und Gerichtstand bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Ingolstadt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstiger Kollisionsnormen.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon nicht be- rührt. In einem solchen Fall werden die Parteien die unwirksame Bestimmung durch eine wirk- same ersetzen, die der angestrebten Regelung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt im Fall einer Lücke.

Stand: 01.11.2022

 

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